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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreative Engineering Konzepte
(Stand 01.01.2017)

1. Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Kreative Engineering Konzepte (nachfolgend KRENKO) vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden. Wenn der Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er KRENKO sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behält KRENKO sich vor, Angebote zurückzuziehen, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden könnten. Dem formular-mäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht KRENKO ausdrücklich.

Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Vertragsschluss
Alle Angebote von KRENKO sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. In Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Vielmehr bedarf die Erklärung einer Beschaffenheitsgarantie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KRENKO.

Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von KRENKO  bedürfen der schriftlichen  (Auftrags-) Bestätigung durch KRENKO. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb KRENKO mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 der Telekommunikationsschutzverordnung darüber informiert, dass KRENKO seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

3. Preis und Fälligkeit
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zahlbar. Lieferungen und Leistungen werden wie folgt berechnet:

3.1 Dienstleistungen
Bei individuellen Dienstleistungen halten die Mitarbeiter der KRENKO die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest, welcher vom Kunden unterschrieben werden sollte.

a) Bei einer Vergütung zum Festpreis kann KRENKO die jeweils erbrachten Dienstleistungen abrechnen. KRENKO steht es frei, die erbrachten Dienstleistungen zusammenzufassen und monatlich abzurechnen.

b) Soweit eine Vergütung nach Aufwand oder ein bestimmtes Dienstleistungskontingent vereinbart ist, kann KRENKO die jeweils erbrachten Dienstleistungstage in Form von Tagess-ätzen in der angebotenen Höhe berechnen.

KRENKO kann bei Bedarf monatlich abrechnen.

Die Angabe einer Aufwandsabschätzung beruht auf Erfahrungen aus ähnlichen Projekten und stellt lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe dar. Aus Abweichungen von einer Aufwandsabschätzung kann der Kunde keinerlei Ansprüche herleiten.

Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr, ausgenommen an den gesetzlichen Feiertagen, erbracht werden. Werden Mitarbeiter des KRENKO mit Genehmigung des Kunden außerhalb der vor-genannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz um 50%.

3.2 Bei anderen Aufträgen wird die Leistung wie folgt berechnet:

a) Bei Werkverträgen

aa) Handelsware zu 100% nach Lieferung

ab) Projektdienstleistung
- Soweit eine Abrechnung nach Aufwand oder ein bestimmtes Dienstleistungskontingent vereinbart ist, wird die Projektdienstleistung anhand von Tätigkeitsnach-weisen abgerechnet. Abschnitt 3.1. gilt entsprechend.
- Ansonsten wird die Leistung anhand des Projektfort-schritts (=Erreichung bestimmter Meilensteine) abgerechnet, wenn die Teile der Leistung getrennt abnahmefähig sind oder dies in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.

b) Kaufverträge
werden nach Lieferung berechnet. KRENKO ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von KRENKO im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Termine durch KRENKO setzt voraus, dass der Kunde seinen im Auftrag beschriebenen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht nachkommt und insbesondere die von KRENKO erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzöge-rung verlängert. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von KRENKO liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Eine etwaige Verschiebung der Termine hat keinen Einfluss auf den vereinbarten Zahlungsplan.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Termine durch KRENKO, kann der Kunde nach Verstreichen einer KRENKO gesetzten Nachfrist Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzuges von 0,5% pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils, verlangen. Nach Verstreichen einer weiteren gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung übernimmt KRENKO bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. KRENKO ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch KRENKO auf den Kunden über. KRENKO versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die KRENKO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden KRENKO die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum von KRENKO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für KRENKO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von KRENKO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf KRENKO übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von KRENKO unentgeltlich. Ware, an der KRENKO (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen-den als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KRENKO ab. KRENKO ermächtigt ihn widerruflich, die an KRENKO abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von KRENKO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit KRENKO seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KRENKO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist KRENKO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch KRENKO liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

7. Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten
Die für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten erforderlichen Willenserklärungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Lizenzkaufpreises.
Zahlt der Kunde, trotz Fälligkeit des Lizenzpreises, nicht, kann KRENKO die Nutzungsrechte an der  Software widerrufen. Widerruft KRENKO das Nutzungsrecht, so hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Widerrufs die Rechnung zu begleichen. Andernfalls gilt der Widerruf der Nutzungsrechte als erfolgt. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustellen. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung ist durch den Kunden schriftlich zu bestätigen.
Der Widerruf der Nutzungsrechte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Möglichkeit für KRENKO, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt.
Sollte der Kunde die Lizenz- oder Nutzungsrechte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt sicherungs-halber alle aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Lizenzrechte entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang an KRENKO ab.

8. Abnahme
Eine förmliche Abnahme ist nur erforderlich, soweit KRENKO Projekt- oder Werkleistungen erbringt, welche eine werkvertragliche Leistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der von KRENKO mitgeteilten Betriebsbereitschaft, Mängel schriftlich mitteilt.

Teilleistungen/Teillieferungen werden getrennt abgenommen. Eine wirtschaftlich sinnvolle und zweckgerichtete Nutzung der Leistung durch den Endkunden steht der Abnahme gleich. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Hinnahme der Leistungen als im wesentlichen vertragsgerecht erbracht. Der Kunde wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung von KRENKO beseitigt. Der Kunde kann die Abnahme nur bei Vorliegen von Fehlern der Fehlerklasse 1 verweigern. Soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten folgende Fehlerklassen als vereinbart:

Fehlerklasse 1: Abnahmeverhindernde Fehler - der auftretende Fehler ist derart schwerwiegend, dass das Gesamtsystem aufgrund der beschriebenen Leistungen nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Bei Vorliegen eines derartigen Fehlers sind die vertraglichen Leistungspflichten von KRENKO insoweit nicht erbracht, so dass der Kunde die Abnahme verweigern kann.

Fehlerklasse 2: Nicht abnahmeverhindernder Fehler - der auftretende Fehler hindert den Endkunden nicht das Gesamtsystem insgesamt wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, ist jedoch geeignet die Nutzung des Gesamtsystems oder für die sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Gesamtsystems bedeutender Systemteile, über einen längeren Zeitraum zu behindern. Bei Vorliegen eines solchen Fehlers gelten die vertraglichen Leistungen von KRENKO zwar im wesentlichen als erfüllt, so dass die Abnahme nicht verweigert werden kann, der Fehler ist aber dennoch schwerwiegend, so dass KRENKO zur unverzüglichen Mangelbeseitigung verpflichtet ist.

Fehlerklasse 3: Nichtabnahmeverhindernder unwesentlicher Mangel - ein solcher Mangel liegt vor, wenn zwar das System von den schriftlich vereinbarten Funktionalitäten abweicht, die Abweichung jedoch nicht zu einer dauernden, den sinnvollen wirtschaftlichen Ge-brauch, hindernden Nutzung des Gesamtsystems führt. Ein derartiger Mangel wird von KRENKO im Rahmen der üblichen Gewährleistung, ohne zeitliche Prioritäten beseitigt. Im Übrigen gelten die in diesen Bedingungen genannten Gewährleistungsverpflichtungen von KRENKO.
9. Gewährleistung für Softwareprodukte/-Anpassungen
KRENKO haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung innerhalb der vom Lizenzgeber/Softwarehersteller gewährten Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsdauer teilt KRENKO auf Anfrage mit. Die Gewährleistungsdauer für Eigensoftware und individuelle Anpassungen von Software beträgt ein Jahr.
Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen (Fremdsoftware), werden von KRENKO grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenz- Vertrages weiter-gegeben. Für Fremdsoftware leistet KRENKO keine Gewähr.

Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht von KREN-KO gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, dass nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.
In den Fällen des Verkaufs von Standardsoftware durch KRENKO im eigenen Namen gelten die Regelungen unter Ziffer 9 sinngemäß.

KRENKO gewährleistet, dass von KRENKO gegen Entgelt entwickelte und lizenzierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet KRENKO, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Ver-trag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von KRENKO bestätigt worden.

Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
KRENKO wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von KRENKO und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.

Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von KRENKO erfolglos oder bietet KRENKO keine fehlerfreie neue Programmversion an, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst oder durch einen Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von KRENKO liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Auftraggeber KRENKO die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen.

10. Haftungsbeschränkungen
KRENKO sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf einen von KRENKO zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wurde, sofern die Zusicherung den Kunden gerade vor solchen Schäden schützen sollte.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehen-den Bestimmungen unberührt.
KRENKO haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass KRENKO deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Soweit Schadenersatzansprüche gegen KRENKO, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

11. Lizenz-/ Nutzungsrechte an Software
An KRENKO-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem KRENKO unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei KRENKO bzw. dem Software-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne KRENKO vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

12. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.

13. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde KRENKO gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

14. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflich-ten nur mit schriftlicher Zustimmung von KRENKO übertragen. Gegen Ansprüche von KRENKO kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurück-behaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zah-lungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Dortmund. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlos-senen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Dortmund, sofern der Kunde Unternehmer ist. KRENKO ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei Streitigkeiten findet aus-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCIT-RAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.